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26.03.2025

Hunde-Anleinpflicht ab 1. April


Während die Natur im Frühling erwacht, beginnt mit der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit eine Phase, in der Wildtiere besonderen Schutz benötigen. Das Niedersächsische  Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz informiert, dass daher in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft die allgemeine Leinenpflicht für Hunde gilt. Das bedeutet, dass die Vierbeiner im Wald, auf Wiesen, Feldern und an Gewässern stets angeleint sein müssen.
 
Einige Tiere wie Dachse, Feldhasen, Wildkatzen, Wildschweine oder auch Kleinnager wie der Gartenschläfer haben bereits Nachwuchs. Selbst das bloße Aufstöbern von Jungtieren kann dazu führen, dass Elterntiere ihren Nachwuchs verlassen. Andere hochtragende oder gerade gebärende Wildtiere können nur eingeschränkt fliehen und werden durch jede äußere Störung empfindlich beeinträchtigt. Auch viele wiesen- und bodenbrütende Vogelarten beginnen im April mit der Brutzeit.
 
Gesetzlich verankert ist die Leinenpflicht für Hunde in dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Ausnahmen gelten u.a. für Blindenhunde, Jagd - oder Rettungshunde im Einsatz oder in Ausbildung. Für die Überwachung der Leinenpflicht sind die Gemeinden zuständig. Verstöße gegen die Leinenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.
 
Da viele wild lebende Tiere auch Parks und Grünanlagen zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, sollten Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen besonders im Blick behalten und sich zusätzlich mit den örtlichen Vorschriften in ihrer Kommune befassen, da Gemeinden weitere Regelungen zur Leinenpflicht erlassen können.
 
Die wichtigsten Hinweise für Hundehalter sind auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums zusammengefasst: www.ml.niedersachsen.de
 
Das Landwirtschaftsministerium bittet auch Gartenbesitzer, in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit besondere Rücksicht zu nehmen, da jede Störung für Jungtiere lebensgefährlich sein kann. Näheres dazu, was Gartenfreunden wann erlaubt und verboten ist, regeln die kommunalen Satzungen und Verordnungen.
 
Auch Spaziergänger sind zu einem respektvollen Verhalten angehalten. Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt es grundsätzlich, wildlebende Tiere zu belästigen und deren Lebensräume zu schädigen oder zu vernichten.


 

 

 


Autor: Dennis Jost
Foto: AI
Quelle: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


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