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03.07.2025 - Knusperhuuske: Brote nächsten Mittwoch
02.07.2025 - Rund Baltrum
02.07.2025 - Tourismus
01.07.2025 - Generalversammlung
01.07.2025 - Drohnen-Regeln für Baltrum
01.07.2025 - Veranstaltungen!
01.07.2025 - Im Westen was Neues
30.06.2025 - Frischemarkt: Ferienbeginn
30.06.2025 - Konsumgenossenschaft
29.06.2025 - Aquarell-Workshop
29.06.2025 - Kleine Freiheit bleibt vorerst zu
28.06.2025 - Ab sofort wieder Tennis-Unterricht
27.06.2025 - Geschafft!
27.06.2025 - Post hat zu
26.06.2025 - Kleine Freiheit hat zu
24.06.2025 - TenneT Bau-Update
22.06.2025 - Inselabend 2025
21.06.2025 - Besondere Gottesdienste für die Urlaubszeit
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11.05.2021
Neustart
Das Land Niedersachsen hat einen Tag vor den Lockerungen die neue Verordnung veröffentlicht.
Damit ist ein Saisonstart auf den Ostfriesischen Inseln (und auch an der Küste und anderswo in Niedersachsen) möglich, wenn auch mit hohen Einschränkungen.
In zwei Wochen sollen weitere Lockerungen (z.B. hinsichtlich Innengastronomie und Beherbergung von Gästen aus anderen Bundesländern) geprüft werden, heißt es.
Auszug:
4. Einzelhandel
Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.
5. Außengastronomie
Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.
6. Beherbergung
Auch Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen für Menschen die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 % belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.
8. Weitere touristische Angebote
Seilbahnen bleiben geschlossen, Sessellifte aber können geöffnet werden. Angebote von Freizeitparks u. ä. unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach oder Plane).
9. Museen etc.
Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist jedoch nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 %.
10. Kulturelle Veranstaltungen
Theater, Kinos Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.
Was sonst noch wichtig ist:
Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist
a) in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.
Zulässig ist jedoch auch
b) eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung.
Und schließlich können
c) unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.
Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise.Auch wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber muss sich vorher nicht testen lassen.
Die ganze Verordnung Link unten
Die inhaltlichen Änderungen in der CoronaVerordnung treten am Montag, 10. Mai 2021 in Kraft. Sie gelten zunächst bis zum 30. Mai 2021.
"Darußen ist sicherer als innen", heißt es dort u.a.
Baltrum hat ganz viel Draußen! (Und hoffentlich allzeit gutes Wetter).
Link -> Übersicht des Landkreises Aurich
Autor: Sabine Hinrichs
Foto: Sabine Hinrichs (Mai 2020)
Quelle: Land Niedersachsen, Landkreis Aurich
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