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10.10.2021

Coronatests ab 11.10. kostenpflichtig


Ab Montag, dem 11. Oktober 2021, tritt die neue Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 21. September 2021 in Kraft.

Das Schnelltest -Zentrum KuBa Baltrum hat die neue Verordnung umgesetzt.

 

Die wesentlichen Bestandteile der neuen Verordnung sind:

Der PoC Antigen-Schnelltest ist nur noch kostenfrei für bestimmte Personengruppen (s.u.), für alle anderen Personengruppen ist der PoC-Schnelltest kostenpflichtig und kostet dann 19,95 Euro.
 

Da das Test-Aufkommen stark gesunken ist, hat das Schnelltest-Zentrum KuBa Baltrum seine Öffnungszeiten angepasst:

 

Öffnungszeiten vom 11. bis 31.Okt 2021

Mo 17:00 - 19:45 Uhr

Di 17:00 - 18:00 Uhr

Mi 17:00 - 18:00 Uhr

Do 17:00 - 19:45 Uhr

Fr 17:00 - 18:00 Uhr

Sa + So 11 - 12 Uhr

 

 

Wenn noch Fragen zur neuen Testverordnung bestehen, bitte melden bei

Willi Hackemack

KuBa Baltrum, Westdorf 240, 26579 Baltrum

Tel:04939-8031

e-mail: kurmittelzentrum@t-online.de

www.kuba-baltrum.de

 

 

Weiterhin kostenfrei ist der Antigen-Schnelltest für

 

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer
Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse

http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,

4. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,

5. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die
Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

 

Es muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss ein Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem müssen der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

 

 

 


 

 

 


Autor: Sabine Hinrichs
Foto: Sabine Hinrichs
Quelle: KuBa, Willi Hackemack

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